IST DIE NICHT-ANRECHNUNG VON U-HAFT AUF STRAFHAFT EINE „STRAFE“?
Teil 2 (Fortsetzung von 👆 Teil 1)
4. „Strafe“ im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine „missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient“ (BVerfGE 109, 133, 167). Dabei liegt eine Strafe nicht etwa nur dann vor, wenn der Gesetzgeber sie ausdrücklich als solche bezeichnet. Auch das Bußgeld wegen Falschparkens oder wegen Rotlicht- oder Tempoverstößen ist „Strafe“, obwohl das Gesetz die Sanktion anders nennt.
Schon diese Einsicht lehrt uns, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, dem Gebot des Art. 103 Abs. 2 GG dadurch auszuweichen, dass er sein wirkliches Anliegen – Missbilligung eines Verhaltens und Verhängung eines Übels zum Schuldausgleich – hinter einer abweichenden Begriffsbildung verschleiert. Auch die Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft ist „Strafe“, wenn durch sie (a) hoheitlich auf ein missbilligtes Verhalten reagiert wird und (b) ein Übel verhängt wird, das dem Schuldausgleich dient.
5. Dass mit der Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Straftat ein missbilligtes Verhalten des Angeklagten sanktioniert wird, stellt selbst der BGH nicht in Frage. Die Nicht-Anrechnung ist, so führt er in seinem Beschluss vom 17.3.2026 – 6 StR 359/25 aus (ebenda Rn. 11), nur bei einem vorwerfbaren bzw. schuldhaften Verhalten möglich. Vorwerfbar und schuldhaft kann ein Verhalten aber nur sein, wenn es vorher als Unrecht gebrandmarkt wird: Ein Verhalten, das mir erlaubt ist, kann ich nicht verschulden. Der Angeklagte erfährt die Sanktion der Nicht-Anrechnung also deshalb, weil er nach der Tat zusätzliches Unrecht begangen hat, und zwar so, dass man es ihm vorwerfen kann.
6. Damit haben wir einen wichtigen Punkt geklärt: In § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ist das rechtlich missbilligte Verhalten des Angeklagten NACH der Tat selbständiger Sanktionsgrund. Die Frage lautet nun, wofür und mit welchem Zweck die Sanktion der Nicht-Anrechnung der U-Haft – und damit die faktische Verlängerung seiner Freiheitsentziehung – gegen ihn verhängt wird.
a) Eine mögliche Erklärung scheidet bereits im Ansatz aus: Die Nicht-Anrechnung der U-Haft dient NICHT dazu, die Schuld auszugleichen, die der Angeklagte dadurch auf sich geladen hat, dass er die Straftat begangen hat, derentwegen er verurteilt wurde. Um es am Fall von Reiner Füllmich zu illustrieren: Das LG Göttingen war der Ansicht, dass die Untreue (§ 266 StGB) im Umfang vom € 700.000, die Reiner Füllmich begangen haben soll, ausgeglichen ist, wenn Reiner Füllmich drei Jahre und neun Monate im Gefängnis verbringt.
b) Also bleibt nur die Erklärung: Die Zeit der U-Haft, die nicht auf die Strafhaft angerechnet wird und die der Angeklagte daher zusätzlich im Gefängnis verbringen soll, wird dem Angeklagten auferlegt, weil er nach der Tat zusätzliches Unrecht begangen hat und zusätzliche Schuld auf sich geladen hat – wie gesagt rechtfertigt schuldloses Verhalten niemals die Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten.
c) Dann aber dient die Verlängerung der Haftdauer, die sich durch die Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft ergibt, dem Ausgleich dieser zusätzlichen Schuld. Der Versuch von Rechtsprechung und Literatur, diese Einsicht hinter den Vokabeln „Aufopferungsgedanke“ und „Billigkeit“ zu verschleiern, erinnert mich an einen Spruch, den ich im Studium in einer meiner Vorlesungen aufgeschnappt habe: „§ 1 Der Zugang zur Damenumkleide ist nur Damen gestattet. § 2 Der Bademeister ist Dame im Sinne des § 1“. Juristen beherrschen bisweilen die Kunst, die Wirklichkeit durch eine irreführende Begriffsbildung zu verzerren.
d) Jene Wirklichkeit aber lautet im hier interessierenden Kontext, dass ein Angeklagter, der in U-Haft gesessen war und dessen U-Haft nicht auf die Strafhaft angerechnet wird, für einen entsprechend längeren Zeitraum die folgenden Lebensbedingungen zu gewärtigen hat:
- Er kann sich nicht frei bewegen
(weiter 👇 Teil 3)