ZUR GESCHEITERTEN REVISION VON REINER FÜLLMICH
Teil 2 (Fortsetzung von 👆 Teil 1)
a) Fangen wir einmal mit dem praktischen Ergebnis an: Das LG Göttingen hatte wegen Untreue eine Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Dadurch, dass 5 Monate U-Haft nicht angerechnet werden, wird Reiner Füllmich, wenn man U-Haft und Strafhaft zusammenrechnet, in der Summe 4 Jahre und 2 Monate im Gefängnis verbringen müssen. Also 5 Monate länger, als es eigentlich nach Ansicht der Göttinger Richter tat- und schuldangemessen wäre.
b) Blicken wir daher auf die Rechtsgrundlage für eine solche Handhabung. § 51 Abs. 1 StGB lautet:
„Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.“
Die Nicht-Anrechnung der U-Haft ist also eine Sanktion nicht für die Tat selbst, sondern für das Verhalten des Angeklagten NACH der Tat. Eben dies betont der BGH auch noch einmal ausdrücklich im hier besprochenen Beschluss.
Hier setzen aber bereits die rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB an. Die Nicht-Anrechnung der U-Haft ist eine zusätzliche Strafe für den Angeklagten, die er nicht etwa deshalb bekommt, weil er den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt hat, sondern weil er sich – salopp gesprochen – auch hinterher noch benommen hat wie die Axt im Walde. Die hier gesetzte Prämisse, dass es sich bei der Nicht-Anrechnung der U-Haft um eine zusätzliche Strafe handelt, ist, soweit ich das auf die Schnelle recherchieren konnte, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht einmal thematisiert, geschweige denn akzeptiert worden, und auch der BGH vermeidet im hier besprochenen Beschluss eine solche Einordnung. Aber ich sehe nicht, wie man fünf Monate mehr Knast als Reaktion auf das Nachtatverhalten des Angeklagten anders charakterisieren soll.
Nun verlangt aber Art. 103 Abs. 2 GG, dass niemand bestraft werden darf, wenn die Strafe nicht vor dem inkriminierten Verhalten im Gesetz bestimmt war. „Bestimmt“ bedeutet, dass wir nicht nur irgendein Gesetz benötigen, sondern ein solches, das das missbilligte Verhalten so genau beschreibt, dass der Täter vorhersehen kann, wofür er bestraft wird, und sein Verhalten danach richten kann. Ein Strafgesetz des Inhalts „Wer sich nicht wenigstens nach der Tat anständig benimmt, bekommt die Zeit der U-Haft noch zusätzlich aufgebrummt“ oder „Wer nach der Tat auch noch glaubt, den dicken Max markieren zu müssen, bekommt die Zeit der U-Haft noch zusätzlich aufgebrummt“ wäre mangels Bestimmtheit verfassungswidrig.
(weiter 👇 Teil 3)
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1August 26, 2026 6K 138