ZUR GESCHEITERTEN REVISION VON REINER FÜLLMICH Teil 3 (Fortsetzung… — Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell — TG.ME

ZUR GESCHEITERTEN REVISION VON REINER FÜLLMICH
Teil 3 (Fortsetzung von 👆 Teil 2)

§ 51 Absatz 1 Satz 2 StGB soll vor allem rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten sanktionieren: Wer den Prozess mutwillig verschleppt, soll dann eben im Endergebnis länger sitzen müssen. Aber das räumt die Bedenken vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 2 GG nicht aus, sondern verstärkt sie eher noch: Ab wann ist Verteidigungsverhalten missbräuchlich? Der BGH stellt zwar im hier besprochenen Beschluss klar, dass es dafür nicht ausreicht, wenn die Verteidigung unbegründete Beweisanträge stellt. Aber tröstet uns das wirklich? Was ist, wenn ein Gericht sich aus welchen Gründen auch immer weigert, U-Haft anzurechnen, der Angeklagte dagegen in Revision geht, die Staatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, und das Revisionsgericht (je nach Ausgangsinstanz der BGH oder das OLG) sich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verlässt und die Revisionsbegründung erst gar nicht mehr liest? Genau dieser Eindruck entsteht nämlich, wenn die Revision – wie leider so oft – mit einem Dreizeiler abgeschmettert wird. Es besteht die Gefahr, dass sich eine nachlässige (oder vielleicht sogar gänzlich unterbleibende) Prüfung der Nicht-Anrechnungsentscheidung durch die Revisionsgerichte bei den Instanzgerichten herumspricht und diese dann zwar nicht rechtlich, aber faktisch machen können, was sie wollen: Wenn die Verteidigung zu aufmüpfig wird, bekommt der Angeklagte einfach – salopp gesprochen – noch zusätzlich was auf die Mütze.
 
Egal ob man im Fall von Reiner Füllmich das Verteidigungsverhalten als missbräuchlich ansehen will oder nicht (dazu unten c), lautet meine Forderung an den Gesetzgeber, § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ersatzlos abzuschaffen. Die U-Haft muss immer und ausnahmslos vollständig auf die Strafhaft angerechnet werden. Ich verkenne nicht, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift bisher nicht für verfassungswidrig erklärt, sondern lediglich eine restriktive Auslegung angemahnt hat: Die Nicht-Anrechnung der U-Haft muss die Ausnahme bleiben (siehe etwa BVerfG vom 18.1.2000 – 2 BvR 1447/99). Aber diese Bewertung bedarf wegen Art. 103 Abs.2 GG der Überprüfung. In seiner jetzigen Formulierung ist § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG in keiner Weise vereinbar. Denn es wird nicht einmal in Ansätzen umrissen, wie das missbilligte Verhalten beschaffen sein muss, um eine Nicht-Anrechnung der U-Haft zu rechtfertigen.
 
§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB wohnt, soweit es um die Sanktionierung missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens geht, noch ein weiterer Webfehler inne: Das Gericht bestraft in diesem Fall ein Verhalten, dessen Zeuge die beteiligten Richter selbst geworden sind. Nun bestimmt aber § 22 Nr. 5 StPO, dass ein Richter, der als Zeuge vernommen wurde, an der Entscheidung nicht mitwirken darf. Das Gesetz legt Wert darauf, dass Wahrnehmung und Bewertung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts voneinander getrennt werden. Diese Trennung fördert die Objektivität der späteren Urteilsfindung. Zwar reicht es für einen Ausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO noch nicht aus, wenn ein Richter noch nicht als Zeuge vernommen wurde, sondern nur als Zeuge in Betracht kommt (siehe etwa OLG Oldenburg v. 14.05.2020 – 1 Ws 140/20). Aber es bleibt unter dem Gesichtspunkt der Objektivität ein Störgefühl, weil die am Verfahren beteiligten Richter geneigt sein könnten, sich selbst als eine Art Opfer jenes missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens zu sehen. Aus der Begründung, mit der das LG Göttingen bei Reiner Füllmich 5 Monate U-Haft nicht auf die Strafhaft angerechnet hat, tritt die Verärgerung des Gerichts über das Verteidigungsverhalten klar hervor. Diese Verärgerung mag menschlich verständlich sein. Aber Objektivität klingt anders.
(weiter 👇 Teil 4)
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August 26, 2026 6.9K 140