Wie kann sich die Polizei zweifellos sicher sein, das der geblitzte sich der Freiwilligkeit der Amtshandlung bewusst ist (§4RLV) und sie freiwillig duldet ...
Gar nicht, darum handeln sie rechtwidrig im Rahmen der Gesetze und haften laut Art 23.3 Bv-G persönlich.
Hinweis:
Der Text wurde in einer Systemtreuen Zeitung abgedruckt.
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September 11, 2025 47