IST DIE NICHT-ANRECHNUNG VON U-HAFT AUF STRAFHAFT EINE „STRAFE“?
Teil 3 (Fortsetzung von 👆 Teil 2)
- Er hat nur sehr begrenzten Kontakt zur Außenwelt (wenige Stunden Besuch im Monat, keine eigene telefonische Erreichbarkeit, kein eigenes Telefon, kein Internet)
- Er ist jeden Tag rund um die Uhr von der Lust und Laune des Gefängnispersonals abhängig (ich kann davon ein Lied singen, weil ich mit der Verteidigung inhaftierter Mandanten Erfahrung habe)
- Er muss jederzeit anlasslos damit rechnen, dass seine Zelle anlasslos vom Gefängnispersonal durchsucht wird, und zwar ohne richterliche Anordnung und ohne dass er überhaupt dabei sein darf
All dies zeigt: Eine Sanktion von der Eingriffstiefe einer (verlängerten) Freiheitsentziehung lässt sich überhaupt nicht mit einem anderen Gedanken rechtfertigen als mit dem Gedanken des Schuldausgleichs. Jeglicher Versuch, den Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG dadurch zu entrinnen, dass man die Stoßrichtung des § 51 Abs. 1 Satz 2 anders charakterisiert denn als Strafe, muss zumindest aus Sicht eines betroffenen Angeklagten wie ein Versuch anmuten, sich die Wirkungen einer verweigerten Anrechnung der U-Haft schönzureden. Wenn Rechtsprechung und Literatur den Normzweck des § 51 Abs. 1 StGB stattdessen aus dem Aufopferungsgedanken herleiten und die Anrechnung der U-Haft unter einen allgemeinen Billigkeitsvorbehalt stellen, wirkt das zwar auf den ersten Blick logisch nachvollziehbar. Es wird aber den tatsächlichen Wirkungen einer verweigerten Anrechnung nicht gerecht.
7. Damit ist die Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG als „Strafe“ zu qualifizieren und muss sich am dort verankerten Bestimmtheitsgrundsatz messen lassen. Diesem Grundsatz wird § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht gerecht. Denn der Angeklagte kann nicht im Entferntesten vorhersehen, wie das Unrecht beschaffen ist, für das er womöglich in Gestalt eines verlängerten Freiheitsentzugs büßen muss.
Und deshalb beruht die Entscheidung des LG Göttingen, 5 Monate der U-Haft von Reiner Füllmich nicht auf dessen Strafhaft anzurechnen, auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Das ist, wie ich betonen möchte, keine Besonderheit im Fall von Reiner Füllmich. Vielmehr ist jeder Angeklagte, dem die Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft verweigert wird, von dem hier beschriebenen Unrecht betroffen. Reiner Füllmichs Verfahren eignet sich aber sehr gut, die Wirkungsweise des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB und die daraus abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken zu illustrieren.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab