Datum: Donnerstag, 2. Juli 2026 um 08:49
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Betreff: Causa Ralf Michaels
Sehr geehrter Herr Dekan der Universität Hamburg, sehr geehrter Herr Prof. Repgen
Spectabilis
Der deutsche Professor der Universität Hamburg und Direktor des Max Planck Institut Ralf Michaels, seines Zeichens Jurist, fördert und befürwortet die Niederschlagung eines Parteitages einer zugelassenen Partei in Deutschland.
Dieser Professor begeht drei strafrechtlich relevant Taten.
• Volksverhetzung
• Aufruf zur Gewalt
• Verfassungsbruch
Einen Parteitag verhindern zu wollen, ist nur mit Gewalt möglich, denn die Polizei schützt diesen Parteitag zu recht. Gewalt wird von diesem Professor, der Vorbild für seine Studenten sein soll nicht nur sanktioniert, sondern klar gefordert. Unter Volksverhetzung (nach § 130 des deutschen Strafgesetzbuches) versteht man die Hetze gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen (zB Parteien) oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit. Volksverhetzung ist eine Straftat, die den öffentlichen Frieden gefährdet und mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird. Michaels ruft zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese Teile der Bevölkerung auf. Zudem stellt er sich als deutscher Rechtsprofessor gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.
Als ebenfalls deutscher Professor fordere ich Sie hiermit auf, Herrn Ralf Michaels sofort aus dem Dienst zu entfernen und ihm seinen Professorentitel umgehend abzuerkennen. Denn ein Professorentitel ist eine Ehre, der man würdig sein muss. Mit Volksverhetzung und Aufruf zur Gewalt ist Ralf Michaels dieser Ehre nicht mehr würdig. Ich möchte anmerken, dass ich politisch unabhängig bin und damit auch nicht Mitglied einer Partei. Ich war selbst Professor der Universität Hamburg/UKE und schäme ich zutiefst für das Verhalten dieses deutschen Professors.
Ich erwarte Ihre umgehende disziplinarische Tätigkeit gegen Ralf Michaels und eine Stellungnahme mir und der Öffentlichkeit gegenüber.
Mit bester Hochachtung
Stefan Hockertz
cc. Staatsanwaltschaft Hamburg: Volksverhetzung (§ 130 StGB) ist ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft und die Polizei die Straftat von Amts wegen verfolgen müssen, sobald sie davon erfahren. Dies ist hiermit geschehen.
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Prof. Dr. Stefan W. Hockertz
European reg Toxicologist
tpi consult AG
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