Hiermit zeige ich die für den Artikel „AfD-Landeschef zeigte Hitlergruß“ (welt.de, 24.06.2026, Autoren: Pauline von Pezold & Frederik Schindler) verantwortlichen Personen an.
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus6a3a2d8d84d1ec4a45f997af/martin-reichardt-afd-landeschef-zeigte-hitlergruss.html (Archiv: https://archive.ph/8gHCF)
https://x.com/FreSchindler/status/2069765890187350102 (Archiv: https://archive.ph/vxEvV)
https://x.com/PaulinePezold/status/2069766619551633497 (Archiv: https://archive.ph/vxEvV)
Pauline Pezold hat die Forderung von Julius Betschka (https://x.com/JuliusBetschka/status/2069766899055927523), das Foto gehöre auf alle Titelseiten in Sachsen-Anhalt, repostet, und sich damit die Forderung zu eigen gemacht, dass ein entstelltes, beschnittenes Foto, welches einen Sachverhalt falsch darstellt, auf allen Titelseiten in Sachsen-Anhalt (also im Bereich der Landtagswahlen) verbreitet werden sollte.
Sachverhalt (öffentlich sichtbar):
Der reißerische Titel und die Bild-Caption behaupten faktisch, Martin Reichardt habe einen Hitlergruß gezeigt. Das Titelbild ist so beschnitten, dass der kniende Mann vor Reichardt (und damit der kontextuelle/ritualhafte Charakter der Geste) nicht erkennbar ist. Der Teaser-Text erwähnt Reichardts öffentliche Erklärung („Ritterschlag“ / humoristische Geste) mit keinem Wort. Der vollständige Kontext ist hinter der Paywall versteckt.
Rechtliche Würdigung:
Die Darstellung erfüllt nach meiner Auffassung die Voraussetzungen einer üblen Nachrede bzw. Beleidigung i. S. d. § 188 StGB (ggf. auch Verleumdung).
* Öffentliche Verbreitung mit sehr hoher Reichweite durch ein etabliertes Medium und Social-Media-Posts der Autoren.
* Gegen eine Person des politischen Lebens (Bundestagsabgeordneter und AfD-Landesvorsitzender).
* Geeignet, dessen öffentliches Wirken – insbesondere im Wahlkampf vor den Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt – erheblich zu erschweren.
Die einseitige, kontextverzerrende Präsentation (beschnittenes Bild + fehlende Erwähnung der entlastenden Erklärung im öffentlichen Teil) geht über zulässige Berichterstattung hinaus und kann als gezielte Diffamierung gewertet werden. Vergleichbare, deutlich mildere Äußerungen („Lügenfritz“, „Schwachkopf“, „Lackaffe“ etc.) werden bereits unter § 188 StGB verfolgt – teilweise bei deutlich geringerer Reichweite.
Darüber hinaus könnte auch eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB in Betracht kommen.
Ich bitte um Prüfung und ggf. Einleitung von Ermittlungen.
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@AngelaAusPoing
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