Rechtsanwalt Markus Haintz auf 𝕏:
Schon 3 Jahre und 9 Monate sitzt unser Mandant Marco v. H. in Untersuchungshaft im Stuttgarter Teil des Schauprozesses um den imaginären "Reichsrentner-Putsch" – kein Problem für den BGH.
Die Strafe ist der Prozess, nicht das Urteil. Am Ende "muss" dann eine Verurteilung herauskommen, die die bisherige U-Haft übersteigt, für ein "gesichtswahrendes" Ergebnis.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde des Angeklagten Marco v. H. gegen den Beschluss des OLG Stuttgart vom 12. Juni 2026 verworfen. Die Haftbeschwerde wurde von den Pflichtverteidigern eingereicht, nicht von uns.
Der Angeklagte sitzt seit dem 7. Dezember 2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das OLG hatte den Haftbefehl aufrechterhalten.
Der BGH führt aus:
Der dringende Tatverdacht besteht weiter. Die Haftgründe Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) liegen weiterhin vor. Eine Außervollzugsetzung kommt nicht in Betracht. Die Haft ist trotz der langen Dauer (über 3 Jahre und 8 Monate) noch verhältnismäßig.
Das Beschleunigungsgebot ist eingehalten. Die Hauptverhandlung läuft mit ausreichender Dichte (durchschnittlich 1,4 Tage pro Woche, ohne Krankheitszeiten). Verzögerungen durch Erkrankungen von Mitangeklagten und einem Ergänzungsrichter wurden durch umfangreiche Selbstleseverfahren (mehrere tausend Seiten) kompensiert. Die weitere Terminplanung genügt den Anforderungen an Haftsachen.

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2September 6, 2026 6.9K 51