https://archive.md/5yk84 Im oben archivierten Artikel wird folgendes… — Transition News — TG.ME

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https://archive.md/5yk84

Im oben archivierten Artikel wird folgendes behauptet:

"Was SRF nicht erwähnt: Bei Abs. 3bis desselben Artikels steht: «Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.» Darunter fallen somit auch Videoaufnahmen."

Fallen Videoaufnahmen nun wirklich unter Art. 2 Abs. 3bis URG?

Kurz: Nein.

Lang:
Hinter besagtem Absatz steht eine kleine 4 die auf die Fussnote und dort auf "17.069 Botschaft zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes sowie zur Genehmigung zweier Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zu deren Umsetzung" verweist.

Dort findet man auf Seite 619 und Seite 620 folgende Information:

"Ähnlich wie Fotografien hergestellte Erzeugnisse sind ebenfalls schutzfähig. Durch diese Erweiterung soll der Begriff der Fotografie auf Verfahren ausgedehnt werden, bei denen ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird (z. B. Bilder, die durch Infrarot- oder Röntgenstrahlen entstehen), und auf Mikro- und Makrokopien sowie Abzüge eines Negativfilms. 66 Aber auch Einzelbilder aus visuellen und audiovisuellen Werken (wie z. B. Filmstills) können geschützt sein. Werden einzelne Fotografien so aneinandergereiht, dass diese den Eindruck eines bewegten Bildes erzeugen (Laufbild), so ist dieses Laufbild als Werk gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g URG geschützt, wenn es individuellen Charakter aufweist."

PS Fotografien beitzen keinen Ton.
November 20, 2021 696 5